Info für Bauherren und Planer

Änderung bezüglich des Umgangs mit Genehmigungsfreistellungen wurde beschlossen.

Genehmigungsfreistellungen nach Art. 58 Bayerische Bauordnung - aktuelle Änderungen ab 14.06.2023

Die Stadt Hemau informiert die Bauherren und Planer über eine aktuell beschlossene Änderung des Bau- und Umweltausschusses bezüglich des Umgangs mit Genehmigungsfreistellungen nach Art. 58 BayBO und Bitte um Berücksichtigung.

Auszug aus Art. 58 BayBO

„(3) 1 Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. 2Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben. 3Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. 4 Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 5Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 6Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 7Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 5 und 6 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.“

Verfahren

Die Stadt Hemau nimmt hierzu Bezug auf die Bauherren-Informationen des Bayerischen Bauministeriums:

Bei einem genehmigungsfreigestellten Vorhaben ist die Gemeinde von dem Bauvorhaben zu informieren. Dazu ist wie beim Genehmigungsverfahren ein Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

Bauherr und Entwurfsverfasser sind dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften bei der Ausführung des Vorhabens eingehalten werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Befugnisse die Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder Baubeseitigung verlangen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens verlangt, werden die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt, wenn dieses auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt wurde.

Hinweis

Die Stadt Hemau nimmt Genehmigungsfreistellungen ab sofort nur noch zur Kenntnis und leitet diese unverzüglich der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu.

Achtung: Eine Prüfung erfolgt nicht mehr!