Bauantrag

Änderung zum 01.01.2023

Zum 01.01.2023 erfolgt die Umstellung des baurechtlichen Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit (keine Pflicht) der digitalen Antragstellung baurechtlicher Verfahren nach DBauV (Digitale Bauantragsverordnung) über das BayernPortal. Der Antragseingang aller baurechtlichen Verwaltungsverfahren erfolgt somit künftig fast ausschließlich beim Landratsamt Regensburg (AUSNAHME: Genehmigungsfreistellungen / isolierte Befreiungen).

An den bauplanungsrechtlichen Rechten und Kompetenzen der Gemeinden und an dem Zeitraum, der diesen für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zur Verfügung steht, ändert sich nichts.

Auch an den bekannten Fristen nach BayBO (Bayerische Bauordnung) wird sich nichts ändern.

Information der Bauverwaltung zur vollständigen und rechtzeitigen Abgabe von Bauanträgen

Die Bauverwaltung bittet auch weiterhin um rechtzeitige und vollständige Abgabe bzw. elektronische Einreichung der Unterlagen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass lediglich Anträge die mindestens 8 Tage vor der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses über das Portal des Landratsamtes Regensburg der Stadt Hemau zur Verfügung gestellt sind, auf die Tagesordnung geladen werden können. Rechnen Sie hierbei bitte auch einen Puffer (laut Landratsamt 3-8 Tage) für die Übertragung mit ein. Sollten Anträge, die nun beim Landratsamt Regensburg einzureichen sind, bei der Stadt Hemau eingehen, werden diese umgehend ohne Bearbeitung dem Landratsamt Regensburg zugeleitet.

Sitzungstermine:
Bau- und Umweltausschuss
Eingang digitaler Datensatz vom Landratsamt
(jeweils bis 16.00 Uhr)
Dienstag, 07. Mai 2024 Montag, 29. April 2024
Dienstag, 04. Juni 2024 Montag, 27. Mai 2024
Dienstag, 02. Juli 2024 Montag, 24. Juni 2024
Dienstag, 06. August 2024 Montag, 29. Juli 2024
Dienstag, 10. September 2024 Montag, 02. September 2024
Dienstag, 01. Oktober 2024 Montag, 23. September 2024
Dienstag, 05. November 2024 Montag, 28. Oktober 2024
Dienstag, 03. Dezember 2024 Montag, 25. November 2024

Für Genehmigungsfreistellungen und isolierte Befreiungen ändert sich am bisherigen Ablauf nichts. Sollten diese Anträge jedoch ab 01.01.2023 beim Landratsamt Regensburg eingehen, werden diese der Stadt Hemau umgehend ohne Bearbeitung zugeleitet.

Wir sichern Ihnen auch weiterhin zu, Anträge so zügig wie möglich zu bearbeiten und danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Genehmigungsfreistellungen nach Art. 58 Bayerische Bauordnung - aktuelle Änderungen ab 14.06.2023

Die Stadt Hemau informiert die Bauherren und Planer über eine aktuell beschlossene Änderung des Bau- und Umweltausschusses bezüglich des Umgangs mit Genehmigungsfreistellungen nach Art. 58 BayBO und Bitte um Berücksichtigung.

„(3) 1 Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. 2Spätestens mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben. 3Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers. 4 Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 5Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 6Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 7Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 5 und 6 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.“

Die Stadt Hemau nimmt hierzu Bezug auf die Bauherren-Informationen des Bayerischen Bauministeriums:

Bei einem genehmigungsfreigestellten Vorhaben ist die Gemeinde von dem Bauvorhaben zu informieren. Dazu ist wie beim Genehmigungsverfahren ein Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

Bauherr und Entwurfsverfasser sind dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften bei der Ausführung des Vorhabens eingehalten werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Befugnisse die Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder Baubeseitigung verlangen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens verlangt, werden die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt, wenn dieses auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt wurde.

Die Stadt Hemau nimmt Genehmigungsfreistellungen ab sofort nur noch zur Kenntnis und leitet diese unverzüglich der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu.

Achtung: Eine Prüfung erfolgt nicht mehr!

Für Sie zuständig:

Name Telefon Telefax Zimmer
Liebl, Corinna
Fachbereichsleiterin
09491/9400-30 09491/9400-75 22