Bitte um Mithilfe

Rückschnitt von Ästen und Sträuchern entlang öffentlicher Wege

Die Stadt Hemau bittet die Bürgerinnen und Bürger, ihre Grundstücke regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob Äste oder Sträucher entlang von Straßen und Wegen in den öffentlichen Raum hineinragen.

 

Kontrolle

Dies gilt auch bei Hecken, die sich über die Jahre ausweiten und dadurch den Gehwegbereich immer mehr verschmälern. Nach Starkregen und Stürmen sollte ebenfalls eine Kontrolle erfolgen, ob ein weiterer Rückschnitt erforderlich wird.

 

Lichtraumprofil

Es ist das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten. Damit ist der lichte Raum über Fahr- und Gehwegen gemeint, der für die uneingeschränkte Benutzung nötig ist. Auf Straßen mit Autoverkehr beträgt das Lichtraumprofil mindestens 4,50 Meter, auf Fußgänger- und Radwegen mindestens 2,50 Meter.

 

Schonfrist

Hierbei ist zu beachten, dass es laut § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 1. März bis 30. September verboten ist, Hecken abzuschneiden oder auf Stock zu setzen, also auf einer Höhe von etwa zehn bis zwanzig Zentimetern abzuschneiden. Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Außerhalb dieser Schonfrist können auch stärkere Rückschnitte erfolgen, wobei bei Grundstücken, die im Bereich der Gestaltungssatzung der Stadt Hemau liegen, zudem die „Baumschutzklausel“ (§ 15 Nr. 3) zu beachten ist. Diese besagt, dass Bäume mit über vier Metern Kronenhöhe und dreißig Zentimetern Stammumfang nur nach vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung beseitigt werden dürfen.

Für Sie zuständig:

Name Telefon Telefax Zimmer
Malik, Luise
Ansprechpartnerin
09491/9400-31 09491/9400-75 21