Anmeldung der Eheschließung

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

· Meldebescheinigung
· beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch der Eltern (vom Standesamt am Wohnsitz der Eltern)
· wenn sie in einem Familienbuch nicht eingetragen sind, die Abstammungsurkunde (vom Standesamt des Geburtsortes)
· gültiges Ausweisdokument

Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (nicht älter als 6 Monate), wenn deren Ehe nach dem 31.12.1957 in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) geschlossen wurde. Diese Urkunde ist in der Regel beim Standesamt des Wohnortes der Eltern erhältlich (nicht zu verwechseln mit dem Familienstammbuch der Eltern). In allen anderen Fällen (z.B. Eheschließung der Eltern vor 1958 bzw. Eheschließung der Eltern in der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990) anstelle der Abschrift aus dem Familienbuch eine neueste Abstammungsurkunde (nicht älter als 6 Monate) des jeweiligen Verlobten. Diese ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
Eine Abstammungsurkunde gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Einen Nachweis für die Berufsbezeichnung, wenn die Berufsbezeichnung nur auf Grund eines besonderen Verfahrens verliehen wurde (z.B. Ernennungsurkunde, Approbation, Meisterbrief).

Einen Nachweis über einen akademischen Grad, wenn dieser eingetragen werden soll (z.B. Promotions- oder Diplomurkunde)

Von Verlobten, die bereits verheiratet waren:

An Stelle der Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern eine neu ausgestellte Abstammungsurkunde, die beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich ist.
Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (z.B. Tod, Scheidung). In der Regel kann der Nachweis durch eine neueste beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch dieser Ehe erbracht werden, wenn die Ehe nach dem 31.12.1957 in der Bundesrepublik Deutschland oder im damaligen Berlin (West) geschlossen wurde; seit dem Anschluss der neuen Bundesländer werden in ganz Deutschland Familienbücher nach einer Eheschließung angelegt. Bei welchem Standesamt das Famimilienbuch geführt wird, kann auch beim Standesamt am Wohnort erfragt werden.